Klimaentscheid – Warum wir uns im Ältestenausschuss FÜR DEN KLIMAENTSCHEID BAYREUTH ausgesprochen haben!

In der Sitzung des Ältestenausschusses vom 27.06.2022 erhielten wir seitens unseres Rechtsamts eine materielle Prüfung des Bürgerbegehrens „Klimaentscheid Bayreuth. Es kam zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren materiell unzulässig sei.

Es mangelt dieser Prüfung unserer Ansicht nach daran, dass entgegen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sämtliche Auslegungsfragen tendenziell gerade nicht wohlwollend ausgelegt wurden. Diese Ansicht kann von unserer Fraktion nicht geteilt werden.

Folgende Forderung in dem Bürgerbegehren erhielt 3.502 gültige Unterschriften:

„Mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Art. 18a BayGO die Durchführung eines Bürgerentscheides zu folgender Frage:

Sind Sie dafür, dass die Stadt Bayreuth

  1. die Verwaltung beauftragt, innerhalb von einem Jahr nach Erfolg des Bürgerentscheids, einen konkreten und verbindlichen Maßnahmenplan (1) zu erstellen, mit dem eine echte Klimaneutralität (2) (3) bis 2030 erreicht wird;
  2. den Maßnahmenplan
    – direkt im Anschluss an seine Erstellung im Rahmen einer Bürgerversammlung oder eines Online-Äquivalents vorstellt und mit den Bürger:innen diskutiert;
    – unmittelbar danach überarbeitet und umsetzt;
  3. dafür sorgt, dass die Verwaltung die Umsetzung des Maßnahmenplans überprüft, dokumentiert und den Maßnahmenplan allen Bürger:innen barrierefrei zur Verfügung stellt; der/die Oberbürgermeister:in jährlich über die Umsetzung des Maßnahmenplans und das Erreichen der Reduktion der C02e-Emissionen öffentlich Rechenschaft ablegt; bei allen zukünftigen Stadtratsbeschlüssen deren Auswirkungen auf das Erreichen des Zieles Klimaneutralität 2030 in der Beschlussvorlage deutlich gemacht werden müssen?“

Die Stadt Bayreuth hat die vom Bürgerbegehren verwendeten Begriffe

  • VERBINDLCH
  • UNMITTELBAR
  • danach ÜBERARBEITET
  • UMSETZT
  • einer Einzelprüfung unterzogen und jeweils für unzulässig erachtet.

Gerade die von der Rechtsprechung geforderte wohlwollende Prüfung führt aber dazu, dass eine Gesamtschau vorzunehmen ist denn es darf – ja muss – davon ausgegangen werden, dass der Bürger eben diesen gesamten Erklärungswillen mit seiner Unterschrift mittragen wollte. Damit verbietet sich eine Einzelbetrachtung der Begriffe verbindlich und unmittelbar sowie danach überarbeitet und umgesetzt.

Vielmehr stellt der zweite Punkt die denknotwendige Relativierung des Begriffes „verbindlich“ dar: Es ist jedem Bürger bei seiner Unterschrift klar gewesen, dass bei der Größe und Schwierigkeit der Aufgabe der Weg zum angestrebten Ziel ein Prozess ist. Ein Prozess aller Beteiligten, ob Oberbürgermeister, Verwaltung, Stadtrat oder Bürger. Gerade dieser zweite Spiegelstrich macht dies deutlich und der erste kann nicht ohne den zweiten gelesen oder ausgelegt werden. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen und nach dieser bestehen bezüglich der Formulierung „verbindlich“ keine Zulässigkeitsbedenken.

Aber auch der zweite Spiegelstrich verstößt nicht – wie vom Rechtsamt gesehen – gegen das Bestimmtheitsgebot, denn

  1. Jedwede Formulierung in einem Bürgerentscheid ist im Sinne des Gesamtanliegens zu interpretieren
  2. Es ist der Interpretation der Vorzug zu geben, die zu der angestrebten Zulässigkeit des Bürgerbegehrens führt.

Die Fraktion der Bayreuther Gemeinschaft hält das Bürgerbegehren formell und materiell für zulässig und wird dies in der Stadtratssitzung auch am morgigen Mittwoch auch einstimmig vertreten.